AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf

Allgemeine Einkaufsbedingungen der alimex GmbH precision in aluminium

§1 Allgemeines — Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen. Auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

§2 Angebot — Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich anzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrück-liche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

§3 Preise — Zahlungsbedingungen – Abtretungsverbot
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus‘, einschließlich Ver-packung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese — entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung — die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Der Lieferant ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von alimex nicht berechtigt, einzelne oder sämtliche ihm gegen alimex zustehenden Ansrpüche an Dritte abzutreten. Auch eine Weitergabe des Auftrages von alimex an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von alimex untersagt.

§4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. lnsbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§5 Gefahrenübergang — Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§6 Mängeluntersuchung — Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vor- zunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§7 Produkthaftung — Freistellung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten — soweit möglich und zumutbar — unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Liefe- rant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten — ohne Zustimmung des Lieferanten — irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§9 Eigentumsvorbehalt — Beistellung — Werkzeuge — Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen- ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzu-setzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleich- zeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§10 Gerichtsstand — Erfüllungsort — anwendbares Recht
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

Stand 12/10

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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich
Wir verkaufen und liefern ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen. Weichen unsere Bedingungen von denen des Käufers ab, so werden die Bedingungen des Käufers auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir diesen Bedingungen nicht widersprechen. Mündliche, abweichende
Vereinbarungen, Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen in jedem Falle zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen. Auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebot und Preise, Frachtbasis
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise gelten ab Werk/Lager. Sie sind Grundpreise ausschließlich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer, wenn nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die in dem vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.

III. Gefahrenübergang
Die Gefahr des Untergangs und/oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung verladen ist oder dem Besteller zur Verfügung gestellt ist. Die Gefahr geht auf den Besteller auch dann über, wenn er mit der Abnahme der Ware im Verzug ist. Der Transport der Ware geschieht stets auf Gefahr des Käufers, auch bei Verkäufen frachtfrei oder fob. Die Wahl der Transportmittel bleibt in diesen Fällen allein uns vorbehalten.

IV. Gewährleistung
Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel und  Mengenabweichungen zu untersuchen und dem Verkäufer festgestellte Mängel und Mengenabweichungen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Gibt der Käufer alimex nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle etwaigen Rechte wegen des Sachmangels. Soweit eine ordnungsgemäß erhobene Mängelrüge begründet ist, liefert alimex nach ihrer Wahl kostenlos Ersatz oder hat das einmalige Recht der Nachbesserung. alimex ist verpflichtet, das Wahlrecht spätestens 10 Tage nach Zugang der Mängelanzeige auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf den Käufer über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder  entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf neuer Sachen ein Jahr. Der Käufer darf nach Erkennen eines Mangels keine Änderungen an den gelieferten Waren vornehmen oder die Nachbesserung selbst vornehmen, ohne dass alimex hiermit in Verzug ist. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

V. Haftungsbeschränkung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, haftet alimex – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit alimex Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

VI. Liefer- und Abnahmefristen
Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten immer für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk/Lager. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen infolge unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten bei der Rohstoff- und Materialbeschaffung) oder höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht, uns in Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen um die Zeitdauer der Behinderung. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger  Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Wird die Erfüllung für uns unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt, ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten. Fix-Geschäfte bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Teilleistungen und/oder Abrufe aus Abrufaufträgen muss der Käufer so rechtzeitig abrufen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung durch uns möglich ist. Die Kosten für eine Abnahme nach besonderen Bedingungen übernimmt der Besteller. alimex ist zu Teillieferungen berechtigt.

VII. Rücktrittsrecht
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Vertrag ergebenen Höhe nicht völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaussicht, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Übergang usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder, soweit andere Zahlungen als Barzahlung vereinbart sind, Barzahlung zu verlangen. Darüber hinaus werden noch offene Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit sofort fällig.

VIII. Eigentumsvorbehalt
alimex behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche ihrer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von alimex in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur unter der Bedingung berechtigt, dass er schon jetzt alle Forderungen an alimex abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und diese Forderungen tatsächlich
wirksam auf alimex übergehen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an alimex ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht alimex gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten erstrangig an alimex ab. alimex nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis von alimex, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich alimex, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. alimex kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für alimex vor, ohne dass für diese daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von alimex stehenden Waren, steht alimex der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer alimex im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für alimex verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von alimex begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist alimex auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ist allein alimex berechtigt. alimex ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme und Pfändungen der Liefergegenstände durch alimex gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte von alimex hat der Käufer alimex unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit alimex alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen von alimex alle etwaigen Ansprüche gegen Dritte an alimex abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die alimex durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

IX. Zahlungsbedingungen
Der Käufer darf die Zahlung weder zurückhalten noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, dass alimex diese Gegenansprüche anerkannt hat oder insoweit ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, wenn keine andere Vereinbarung besteht. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden wir Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnen. Wechsel können nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen werden. Diskontspesen und Stempelkosten gehen zu Lasten des Käufers.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen, die sich aus Verträgen mit uns ergeben, ist Erfüllungsort Willich. Die Parteien vereinbaren – soweit rechtlich zulässig – als ausschließlichen Gerichtsstand den Geschäftssitz von alimex.
alimex ist auch berechtigt, den Vertragspartner an dessen Sitz zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG wird ausgeschlossen. Diese Bedingungen existieren in deutscher und englischer Sprache. Im Falle einer Abweichung hat die deutsche Version Vorrang.

Stand 04/2014

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